Verpackungsgesetz (VerpackG) / Lizenzierung von Verpackungen
Am 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten, welche die zuvor gültige 5. Novelle der gesetzlichen Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst hat. Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen sowie deren Finanierung. In der Pflicht stehen alle Hersteller und Vertreiber, welche Verpackungen die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen mit Ware befüllen und erstmals in Verkehr bringen.
Wer steht in der Pflicht der Verpackungslizenzierung?
Als Hersteller oder Vertreiber sind Sie in der Pflicht, wenn Sie Verpackungen:
- – gewerbsmäßig zum Verkauf nutzen
- – erstmals in Verkehr bringen
- – an Endverbraucher weiter geben, womit sie typischerweise im privaten Haushalt als Abfall anfallen
Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den pivaten Haushalten auch gleichgestellte Anfallsstellen wie z. B. die Gastronomie, Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen, welches nicht mehr als 1,1 m³ entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhytmus abgeholt wird.
Welche Verpackungen sind lizenzierungspflichtig?
Es sind alle Verpackungen lizenzierungspflichtig, die typischerweise bei einem privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfallen. Eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes sind alle Bestandteile eines Verpackungsmittels, welche ein Produkt schützen, bündeln, zusammenhalten oder transportieren. Dabei wird unter folgenden Begrifflichkeiten unterschieden:
Verkaufsverpackungen
Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten wird. Zu den Verkaufsverpackungen zählen auch:
Serviceverpackungen
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe an Endverbrauchern mit Ware befüllt werden. Das betrifft also Verpackungen wie Pizzakartons,Brötchentüten, Tragetaschen, Kaffeebecher, Burgerboxen, Snackschalen, Pommestüten, Einweggeschirr und vieles mehr.
Versandverpackungen
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG den Versand von Waren an Endverbraucher. Systembeteiligungspflichtig sind alle Bestandteile die beim Versand der Ware an Endverbraucher anfallen (wie z. B. Versandkartons, Lieferscheintaschen, Klebebänder, Füllmaterial usw.).
Ausnahmen
Als Ausnahmen zu den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz gelten:
1. Gemäß § 12 VerpackG: Mehrwegverpackungen, Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nicht an einen Endverbraucher abgegeben werden und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Güter.
2. Gemäß VerpackG Anlage 1 zu § 3 Absatz 1: Rührstäbchen und Einwegbesteck gelten unter Anderem nicht als Verpackung und sind somit nicht betroffen.
3. Sogenannte Transportverpackungen, welche typischerweise nicht beim Endverbraucher anfallen, sind ebenfalls nicht systembeteiligungspflichtig.
Den Verpackungsgesetz zum Download erhalten sie direkt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (hier klicken). Zudem gibt es für Interessierte noch die Publikation „Neuregelungen durch das Verpackungsgesetz gegenüber der Verpackungsverordnung“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (hier klicken), das zusätzliche Informationen über die Entwicklung des Gesetzes bereithält.
Was müssen betroffene Hersteller oder Vertreiber tun?
1. LIZENZIEREN
Um Ihre Verpackungen zu lizenzieren, melden Sie sich bei einem dualen System Ihrer Wahl an.
https://www.verpackungslizenz-vergleich.de/anbieter/
2. REGISTRIEREN
Die Pflicht zur Lizenzierung von Verpackungen gab es schon seit dem Jahr 1991, wo die Verpackungsverordnung in Kraftgetreten ist. Mit dem neuen Verpackungsgesetz wurde eine Registrierungspflicht im neu geschaffenen öffentlichen Register “LUCID” eingeführt. Dort müssen sich alle Unternehmen registrieren, welche systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen. Durch die Registrierung weisen die Unternehmen nach, dass sie ihrer Pflicht nachkommen und werden durch die Stiftung “Zentrale Stelle Verpackungsregister” kontrolliert. Das öffentliche Register ist für alle einsehbar. Somit können Kunden, Wettbewerber und Anwälte einsehen, welche Unternehmen registriert sind und welche nicht.
3. BESTÄTIGEN
Die monatlich oder quartalsweise gemeldeten Mengen müssen zu Beginn des Folgejahres nochmal mit den tatsächlich in den Umlauf gebrachten Mengen abgeglichen werden. Die endgültige Jahresmenge muss dann dem dualen System und parallel auch der “Zentralen Stelle Verpackungsregister” gemeldet werden.